Rz. 106

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen. Die Eintragung hat von Amts wegen zu erfolgen. Die Eintragung des Schutzvermerks erfolgt ohne Prüfung seiner Zweckmäßigkeit und steht nicht im Ermessen des GBA. Der Vorrang vor der später beantragten Eintragung oder der Gleichrang bei gleichzeitig beantragten Eintragungen muss zum Ausdruck gebracht werden, eine Bezugnahme gem. § 874 BGB ist zulässig.[268]

 

Rz. 107

Eine Vormerkung ist einzutragen, wenn der frühere Antrag eine rechtsändernde Eintragung zum Gegenstand hat, ein Widerspruch, wenn eine Grundbuchberichtigung beantragt wird. Wird jedoch statt einer Vormerkung ein Widerspruch eingetragen oder umgekehrt, so ist dies praktisch bedeutungslos, da jeder der beiden Vermerke nur zum Ausdruck bringt, dass die später beantragte Eintragung nur unter Vorbehalt erfolgt.[269]

[268] Demharter, § 18 Rn 40.
[269] OLG Karlsruhe JFG 6, 272; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 25; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 64.

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