Rz. 110

In formeller Hinsicht bedeutet die Eintragung des Schutzvermerks die grundbuchmäßige Erledigung des früheren Antrags im Sinne des § 17 GBO, aber auch lediglich in diesem Sinne; der Vollziehung des späteren Antrags – mit Ausnahme der beantragten Löschung des von der Vormerkung betroffenen Rechts (vgl. § 17 GBO Rdn 32) – steht nichts mehr im Wege. Die später beantragte Eintragung ist in der gleichen Abteilung unter nächstfolgender Nummer in einer anderen Abteilung mit späterem Datum oder Rangvermerk gem. § 45 Abs. 2 GBO vorzunehmen.

 

Rz. 111

Die Eintragung des Schutzvermerks selbst erledigt den Erstantrag hingegen in anderen Beziehungen nicht. Der Antrag bleibt vielmehr noch beim GBA anhängig und ist im üblichen Verfahren durch Eintragung, Zurückweisung oder Monierung durch Zwischenverfügung abzuarbeiten.[272] Das unterscheidet den Widerspruch nach Abs. 2 etwa vom Amtswiderspruch, dessen weitere Durchsetzung sodann den Beteiligten selbst überlassen bleibt. Das erklärt auch die Nichtgeltung des § 888 BGB auf die Vormerkung: Die rangrichtige Eintragung ist eine offene Verfahrenspflicht des GBA, so dass es sachenrechtlicher Ansprüche der Beteiligten untereinander nicht bedarf. Mit abschließender Entscheidung über den Erstantrag ist sodann der Schutzvermerk zu löschen.

[272] Fall: BGH DNotZ 2015, 422.

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