Rz. 26

§ 17 GBO gilt, abgesehen von vorstehenden Fallgruppen, auch für behördliche Ersuchen gemäß § 38 GBO. Diese müssen sich in die zeitliche Erledigungsreihenfolge nach Eingang einreihen und genießen kein allgemeines Vorrecht.[29]

[29] KG BeckRS 2018, 30266 (Eintragung eines Widerspruchs nach §§ 172, 22 Abs. 6 BauGB).

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