Rz. 26
§ 17 GBO gilt, abgesehen von vorstehenden Fallgruppen, auch für behördliche Ersuchen gemäß § 38 GBO. Diese müssen sich in die zeitliche Erledigungsreihenfolge nach Eingang einreihen und genießen kein allgemeines Vorrecht.[29]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen