Rz. 2

Die zunächst übergangsweise bestimmte Weiterführung der Grundbücher durch die am 2.10.1990 zuständigen Stellen und die dann an deren Stelle getretenen landesrechtlich bestimmten Zuständigkeiten sind mit Ablauf des 31.12.1994 beendet. Seit dem 1.1.1995 gilt auch im Beitrittsgebiet § 1 (Abs. 1 Nr. 1). In Abs. 2 S. 4 findet sich eine Ermächtigung zur Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte sowie zur Zuständigkeitsregelung in Bezug auf die Berggrundbücher.

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