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Die vermutete Vollmacht kann auch nachträglich widerrufen werden. Keinen Widerruf stellt es dar, wenn ein Bediensteter des Notars bevollmächtigt wird, selbst wenn diesem nur eingeschränkt Vollmacht erteilt wird. In diesem Fall ist anzunehmen, dass die gesetzliche Vollmacht des Notars daneben bestehen bleiben soll.[41] Möglich ist weiterhin ein nachträglicher Widerruf, jedoch nur bis zum Eingang des Antrages beim Grundbuchamt. Nach diesem Zeitpunkt ist nur eine Antragsrücknahme möglich.

[41] Vgl. dazu OLG Hamm DNotZ 1954, 203 m. Anm. Grußendorf.

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