Rz. 73

Hat der Notar selbst den Antrag gestellt, so hat dies zwei Rechtsfolgen:

I. Bekanntmachung der Entscheidung

 

Rz. 74

Die auf den gestellten Antrag hin ergehende Entscheidung muss dem Notar bekanntgegeben werden.[134] Eine Bekanntmachung an den Antragsberechtigten selbst ist unwirksam.[135] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Notar den Antrag bereits ursprünglich selbst gestellt hat oder erst den Antrag stellte, nachdem die Beteiligten selbst den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht hatten.[136] Er erhält die Eintragungsnachricht auch dann, wenn er sowohl einen Antrag nach Abs. 2 gestellt als auch einen eigenen Antrag des Antragsberechtigten als Bote überbracht hat.[137] Der von dem Notar vertretene Beteiligte hat keinen Anspruch auf eine eigene Vollzugsmitteilung.[138] Die Eintragungsnachricht ist selbst dann an den Notar zu schicken, wenn dieser ausdrücklich um unmittelbare Mitteilung an die Beteiligten bittet[139] oder er nach der Urkunde zur Entgegennahme der Vollzugsnachricht nicht bevollmächtigt ist (Kritik daran siehe oben Rdn 27).[140] Reicht der Notar nur als Bote ein, so gilt § 55 Abs. 1 GBO.

[134] RGZ 110, 361; BGHZ 28, 109 = NJW 1958, 1532; OLG Zweibrücken Rpfleger 1968, 154.
[135] KG KGJ 38, 196; OLG München JLG 1918, 20 für die Zwischenverfügung; OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 311.
[136] KGJ 38, 200.
[137] BayObLG 1988, 307.
[138] OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 311.
[140] OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 125 = DNotZ 2001, 704.

II. Rechtsmittel

 

Rz. 75

Gegen die ergangene Entscheidung kann der Notar Beschwerde und weitere Beschwerde einlegen. Dies ist jedoch stets nur möglich im Namen eines Antragsberechtigten, nicht im eigenen Namen.[141] Keine Rolle spielt es, ob der ursprüngliche Antrag bereits im Namen des Beschwerdeführers gestellt wurde.[142] Bezeichnet der Notar nicht genau den Beschwerdeführer, so gelten alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.[143] Die Vermutung ist widerlegbar mit Kostenfolge für den Notar (vgl. im Einzelnen § 71 GBO Rdn 92).[144]

[141] KG KGJ 35, 199; KG NJW 1959, 1086; BayObLG NJW-RR 1998, 1495; OLG Köln FGPrax 2019, 253.
[142] BayObLGZ 1934, 121; OLG Frankfurt NJW-RR 2021, 207; OLG Nürnberg BWNotZ 2020, 318.
[143] BayObLGZ 1953, 185; 67, 409. BGH NJW 1985, 3070; BGHZ 107, 269; OLG Hamm JMBNW 1988, 173; OLG Jena FGPrax 1997, 172; OLG Köln FGPrax 2019, 253.
[144] OLG Köln Rpfleger 1982, 98.

III. Sonstige Fälle

 

Rz. 76

Die gleiche Befugnis steht dem Notar zu, wenn ihm rechtsgeschäftlich besondere Vollmacht zur Antragstellung erteilt worden ist, sofern dies nicht ausdrücklich in der Vollmacht zur Urkunde ausgeschlossen wurde. Hat der Notar dagegen die Urkunde lediglich als Bote überreicht, bedarf er zur Beschwerde einer besonderen Vollmacht. In diesem Fall kann das Beschwerdegericht auf die Vorlage der Vollmachtsurkunde verzichten.[145] Eine weitere Beschwerde muss jedoch wegen Formmangel verworfen werden.

[145] KG JFG 17, 220. BayObLG MittBayNot 1986, 139; NJW RR 1989, 1495.

IV. Kosten

 

Rz. 77

Der Notar ist nur als Bevollmächtigter tätig. Die Kostenpflicht trifft daher stets nur denjenigen, für welchen er im Rahmen der Vollmacht den Antrag gestellt hat.[146] Hat der Notar einen Eintragungsantrag gestellt ohne anzugeben, für wen, so ist der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen, auch für einen Begünstigten, der keine beurkundete oder beglaubigte Erklärung abgegeben hat; dieser kann als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden.[147] Über § 15 GBO kann daher der Kreis der Kostenschuldner deutlich ausgedehnt werden.

Der Kostenansatz erfolgt nach GNotKG, für welches die Bestimmungen der GBO nicht gelten. Grundsätzlich ist daher die Kostenentscheidung allein dem Kostenschuldner bekanntzumachen und zuzustellen. Die Vollmacht des Notars nach Abs. 2 umfasst die Entgegennahme der Kostenentscheidung nicht. Jedoch ist der Notar zur Entgegennahme einer Zwischenverfügung befugt, wenn diese zulässigerweise zur Sicherung des Kosteneingangs ergeht (vgl. dazu § 18 GBO Rdn 32). Die Mitteilung in der Zwischenverfügung ersetzt nicht die nach der GNotKG erforderliche Mitteilung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Schuldner.

Die Befreiung des Notars von der Kostenpflicht greift nicht, wenn die Vermutung des § 15 GBO nicht anwendbar ist,[148] weiterhin dann nicht, wenn die Eintragung durch einen Fehler des Notars verursacht wurde. Ist in einer Urkunde nur die Bewilligung eine Auflassungsvormerkung, jedoch keine Auflassung enthalten und trägt das Grundbuchamt auf Antrag des Notars die Auflassung ein, so trifft die Kostenschuld nur den Notar.[149]

Bankenbewilligungen enthalten regelmäßig die Aussage, keine Anträge stellen zu wollen und keine Kosten zu übernehmen. Diese Erklärung wird über § 15 GBO ausgehebelt. Die Erklärung enthält keinen klaren Widerruf der Vollzugsvollmacht und schließt damit den vom Notar in ihrem Namen und gestützt auf § 15 GBO gestellten Antrag nicht aus.[150] Wird zur Lastenfreistellung bei Grundstücksübertragung eine Löschungsbewilligung vorgelegt,...

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