Rz. 95

Der Antrag muss nicht höchstpersönlich gestellt werden. Eine Bevollmächtigung ist zulässig, diese bedarf wegen § 30 GBO keiner Form (aber str.). Das Antragsrecht kann auch von einem dazu berechtigten Dritten ausgeübt werden. Wurde der Anteil eines Miterben rechtswirksam gepfändet, ist jedoch noch der Erblasser im Grundbuch eingetragen, so ist der Pfändungsgläubiger berechtigt, den Antrag als rein prozessuale Handlung gem. § 13 GBO aus dem Recht des Erben heraus zu stellen.[194] Die Pfändung des materiellen Berichtigungsanspruchs des Miterben ist nicht erforderlich.[195]

 

Rz. 96

Zur Antragsvollmacht des Notars aus gesetzlicher Vermutung vgl. § 15 GBO. Da er als bevollmächtigt für alle potentiellen Antragsteller gilt, muss er offenlegen, für welche Beteiligte er den Antrag stellt. Ohne eine solche Offenlegung wird eine Antragstellung für alle Antragsberechtigte angenommen (vgl. § 15 GBO Rdn 37 ff.).[196] Anderes soll bei einer Verwahrung gegen die Kostentragung gelten (siehe § 15 GBO Rdn 77).[197]

[194] So mit Recht: Stöber, Rpfleger 1976, 199.
[195] Ausf. dazu: Stöber, Rpfleger 1976, 200; a.A. OLG Zweibrücken Rpfleger 1976, 200.
[197] OLG Schleswig MittBayNot 2017, 575; OLG Celle Rpfleger 2018, 252.

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