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Zulässig sind auch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Behandlung des Antragsrechts.[204] Derartige Vereinbarungen sind für das Grundbuch jedoch unbeachtlich. Unzulässig und insbesondere unbeachtlich ist jedoch ein eigener prozessualer Antragsverzicht, auch bei gleichzeitiger Erteilung einer verdrängenden Vollmacht an den beurkundenden Notar.[205]
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