Rz. 100

Zulässig sind auch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Behandlung des Antragsrechts.[204] Derartige Vereinbarungen sind für das Grundbuch jedoch unbeachtlich. Unzulässig und insbesondere unbeachtlich ist jedoch ein eigener prozessualer Antragsverzicht, auch bei gleichzeitiger Erteilung einer verdrängenden Vollmacht an den beurkundenden Notar.[205]

[204] BGH LM § 925 BGB Nr. 3; LG München DNotZ 1950, 35; OLG Hamm DNotZ 1975, 688.
[205] Ausf.: Ertl, DNotZ 1975, 644; LG Frankfurt Rpfleger 1992, 58; a.A. OLG Hamm DNotZ 1975, 686 ff. = Rpfleger 1975, 250.

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