Rz. 3
Der UdG entscheidet über die Gewährung der Einsicht in Grundbuch, Grundakten und unerledigte Anträge gem. § 12 Abs. 1, 2 GBO sowie über Abschriftenerteilung hieraus. Soweit die Einsicht in das von einem anderen Grundbuchamt geführte Grundbuch gem. § 132 GBO verlangt wird, entscheidet der gem. § 79 Abs. 3 S. 2 GBV besonders bestellte Bedienstete.[5]
Rz. 4
Werden Einsicht und/oder Abschriftenerteilung zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt, so entscheidet die Justizverwaltung (z.B. Abschn. Nr. 3.4.3 BayGBGA;[6] Nr. 30 VwV Grundbuchsachen Sachsen, abgedr. Anhang 2). Bei anderweit verwahrten Grundbüchern und Grundakten gilt Abs. 5.
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