Rz. 5

Mit der Freigabe tritt das maschinelle Grundbuch an die Stelle eines Papiergrundbuchblattes. Sie ist der rechtlich entscheidende Akt für den Übergang vom Medium Papier zum elektronischen Grundbuch. Der Inhalt des als solchen eindeutig zu bezeichnenden Grundbuchdatenspeichers ist erst ab diesem Zeitpunkt maßgeblich für die Verlautbarung der im Grundbuch registrierten dinglichen Rechte und den daran anknüpfenden öffentlichen Glauben.

 

Rz. 6

Die Freigabe darf nur erfolgen, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. Dies setzt entsprechende technische und manuelle Kontrollmechanismen sowohl bei der elektronischen Erfassung als auch bei der abschließenden Überprüfung vor der Freigabe voraus. Sie soll erfolgen, sobald der Inhalt eines Grundbuchblattes in den für die Eintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist, also grundsätzlich nach einer abschließenden Feststellung der korrekten Erfassung.

 

Rz. 7

Zuständig ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG grundsätzlich der Rechtspfleger, wobei § 93 GBV die Ermächtigung[5] zur Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthält.

[5] Vgl. Übersichten bei § 126 Rn 16; in Sachsen ist die Regelung mit Abschluss der Anlegung weggefallen und nicht mehr in der SächsEJustizVO enthalten.

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