Rz. 21
Abs. 2 stellt klar, dass die maschinelle Datenübernahme aus dem Liegenschaftskataster nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 keine Benachrichtigungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden auslöst. Er steht in sachlichem Zusammenhang mit §§ 55 ff. GBO, die wiederum durch §§ 39 Abs. 1 und 40 GBO ergänzt werden, jedoch auf Eintragungen im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen auf der Grundlage eines Antrags (§ 13 GBO) und nicht auf Eintragungen hinweisender oder beschreibender Art zugeschnitten sind; vgl. hierzu auch den Anwendungsbereich von § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO. Der Vorschrift dürfte damit ein eigenständiger Regelungsgehalt lediglich im Zusammenhang mit sonstigen bundesrechtlichen Mitteilungspflichten zukommen, wie in XVIII MiZi aufgelistet, sowie nach landesrechtlichen Vorschriften, die i. R. von § 136 GBO fortgelten (zu den entfallenden Pflichten vgl. auch Rdn 22, 23).
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