Rz. 21

Abs. 2 stellt klar, dass die maschinelle Datenübernahme aus dem Liegenschaftskataster nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 keine Benachrichtigungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden auslöst. Er steht in sachlichem Zusammenhang mit §§ 55 ff. GBO, die wiederum durch §§ 39 Abs. 1 und 40 GBO ergänzt werden, jedoch auf Eintragungen im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen auf der Grundlage eines Antrags (§ 13 GBO) und nicht auf Eintragungen hinweisender oder beschreibender Art zugeschnitten sind; vgl. hierzu auch den Anwendungsbereich von § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO. Der Vorschrift dürfte damit ein eigenständiger Regelungsgehalt lediglich im Zusammenhang mit sonstigen bundesrechtlichen Mitteilungspflichten zukommen, wie in XVIII MiZi aufgelistet, sowie nach landesrechtlichen Vorschriften, die i. R. von § 136 GBO fortgelten (zu den entfallenden Pflichten vgl. auch Rdn 22, 23).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge