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Die Anlegung eines Grundbuchblattes stellt keine Eintragung im Sinne des § 71 Abs. 2 GBO dar. Durch sie wird vielmehr erst die Grundlage für künftige Eintragungen geschaffen. Da jedoch der Inhalt des angelegten Blattes bereits dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs untersteht, ist es erforderlich, die nach § 71 Abs. 1 GBO an sich zulässige Beschwerde gegen die Anlegung auszuschließen. Aus diesem Grund bestimmt die Norm ausdrücklich, dass die Beschwerde gegen die Anlegung unzulässig ist. Auch gegen die einzelne bei der Auslegung vorgenommene Eintragung ist die Beschwerde zulässig.

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