Rz. 3

Das beanspruchte Recht kann nachgewiesen werden (§ 124 Abs. 1 GBO). Geeignet dazu sind lediglich dem § 29 GBO genügende Unterlagen, die eine Erklärung des einzutragenden Eigentümers enthalten. Aus dieser Erklärung muss sich dessen Einverständnis mit dem Recht ergeben, z.B. in Form einer Eintragsbewilligung.

 

Rz. 4

Das Recht kann auch durch den als Eigentümer Einzutragenden anerkannt sein. Hierfür ist § 29 GBO dem Wortlaut der Norm nach nicht vorgeschrieben; da das Grundbuchamt jedoch davon überzeugt sein muss, dass das Anerkenntnis von Eigentümern herrührt, wird sich bei formlosen Unterlagen die Anhörung nach § 124 Abs. 2 GBO nie vermeiden lassen.

 

Rz. 5

Ist ein angemeldetes Recht weder nachgewiesen noch überzeugend anerkannt, so hat das Grundbuchamt den als Eigentümer Einzutragenden anzuhören. Anerkennt er das Recht zur Niederschrift des Grundbuchamts (§ 1 Abs. 2 BeurkG), so ist es einzutragen. Erkennt er das Recht nicht an, so kommt es darauf an, ob das Recht durch den Anmelder wenigstens glaubhaft gemacht wurde, was gem. § 294 ZPO (also auch durch die nach § 124 Abs. 1 GBO ausgeschlossenen Beweismittel) geschehen kann und dem Grundbuchamt die Wahrscheinlichkeit der Existenz vermitteln muss.

 

Rz. 6

Ist das Vorbringen des Anmelders glaubhaft gemacht, so wird das Recht zwar nicht eingetragen, aber durch einen Widerspruch gesichert:

Zitat

"Widerspruch gegen die Nichteintragung eines […] (= Art des Rechts, Charakterisierung) zugunsten des […] (= Anmelder)".

 

Rz. 7

Ist das Vorbringen des Anmelders nicht glaubhaft gemacht, so wird er dahin vorbeschieden, dass die Eintragung des von ihm angemeldeten Rechts unterbleibt. Es kommt nicht zu einer Zurückweisung, weil ein Antrag im Rechtssinne nicht vorliegt.

 

Rz. 8

Sind mehrere Rechte einzutragen, so erhalten sie den Rang ihrer Entstehungszeit, sofern nicht das dafür geltende Recht anderes vorsieht. Das kann jedoch nur gelten, wenn der Zeitpunkt oder die anderen Rangkriterien formgerecht nachgewiesen werden kann. Ansonsten erhalten die Rechte den Rang, der sich aus der Reihenfolge der Anmeldungen ergibt.

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