Rz. 1

§ 108 GBO enthält Bestimmungen über das weitere Verfahren, wenn das Grundbuchamt den Beteiligten einen Vorschlag für eine neue Rangordnung nach § 103 GBO gemacht hat. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist muss das Grundbuchamt darüber entscheiden, ob die neue Rangordnung durch Beschluss festgestellt oder den Beteiligten ein neuer Vorschlag gemacht wird. Dabei muss es zugleich über erhobene Widersprüche befinden. Vergleichen sich die Beteiligten über die Rangverhältnisses, findet § 36 FamFG neben Abs. 1 S. 1 Anwendung.[1]

[1] Holzer, ZNotP 2018, 395, 397.

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