Rz. 5

Nach Abs. 2 braucht das Grundbuchamt einen Antrag nicht abzuwarten, sondern kann das Rangklarstellungsverfahren von Amts wegen durch Beschluss (§ 38 FamFG) aussetzen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Grundbuchamts "kann einstellen" und ist – wie die Verfahrensaussetzung auf Antrag – nicht anfechtbar (vgl. Rdn 3). Zugleich kann das Grundbuchamt allen oder einzelnen Beteiligten unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die Entscheidung des Prozessgerichts herbeizuführen. In diesem Fall ist die Entscheidung den Beteiligten, denen eine Frist gesetzt wird, gem. § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 15 Abs. 1, Abs. 2 FamFG bekannt zu geben; ansonsten genügt die formlose Mitteilung gem. § 15 Abs. 3 FamFG. Die Fristsetzung unterliegt keiner Anfechtung.[7]

 

Rz. 6

Voraussetzung für die Aufgabe der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung ist, dass die Aufstellung einer neuen klaren Rangordnung von der Entscheidung eines Streits über die bestehenden Rangverhältnisse abhängt. Über die Aussetzung und die weiteren Maßnahmen entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen. Das Grundbuchamt ist aber nicht berechtigt, die Beteiligten unmittelbar zum Anhängigmachen eines Rechtsstreits zu zwingen; eine Ermächtigung zu Zwangsmaßnahmen nach § 35 FamFG enthält die Regelung nicht.[8] Das Grundbuchamt kann nur dadurch mittelbar einen Druck ausüben, dass es das Verfahren nach Ablauf der Frist gem. § 109 GBO einstellt, wenn die Beteiligten der Auflage nicht nachkommen.

[7] Bauer/Schaub/Waldner, § 106 Rn 5, Meikel/Schneider, § 105 Rn 6.
[8] Bauer/Schaub/Waldner, § 106 Rn 4; Demharter, § 103 Rn 3; Hügel/Hügel, § 106 Rn 4; Meikel/Schneider, § 106 Rn 5.

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