Rz. 21

In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2–4 GBO hat bei dem früher in Papierform geführten Grundbuch neben dem Urkundsbeamten ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein vom Behördenvorstand ermächtigter Justizangestellter den Beglaubigungsvermerk oder die Eintragung zu unterzeichnen. Beim maschinell geführten Grundbuch entfällt das Erfordernis der zweiten Unterschrift (§ 130 S. 1 GBO).

Im Falle der Ermächtigung nach §§ 44 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, 56 Abs. 2 GBO ist der Angestellte statt des UdG, im Falle der Ermächtigung nach § 44 Abs. 1 S. 3 GBO statt des zweiten Geschäftsstellenbeamten unterschriftbefugt. Nach § 12c Abs. 2 Nr. 1 GBO kann er anstelle des UdG Blattabschriften beglaubigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge