Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgehoben durch Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Datenbankgrundbuchgesetzes vom 1.10.2013 (BGBl I S. 3719); sie enthielt eine Ermächtigung an die Länder, durch Rechtsverordnung frühere Vorschriften ändern, ergänzen oder aufheben zu können.

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