Rz. 357
Unter welchen Umständen das Grundbuchamt Anlass hat, von einer Auslandsberührung auszugehen, die entsprechende Prüfungen des anwendbaren Rechts gebietet, ist nicht für alle Fälle eindeutig zu sagen.[1036] Sicherlich sind dies die Vornahme des Rechtsgeschäfts im Ausland oder die Beteiligung einer Gesellschaft ausländischen Rechts oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland.[1037] Ferner, wenn die Urkunde einen Vermerk gem. § 17 Abs. 3 S. 1 BeurkG enthält bzw. ein Beteiligter ausländische Staatsangehörigkeit bzw. Papiere besitzt.[1038] Ein ausländisch klingender Name dürfte aber heute grundsätzlich kaum noch genügen.[1039]
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