Rz. 186

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB genügt alternativ auch die Einhaltung der Formanforderungen der Rechtsordnung an dem Ort, an dem der Vertretene die Bevollmächtigung erteilt. Dabei kommt es hinsichtlich dieser Ortsform nicht auf den Ort des Zugangs der Vollmachtserklärung an, sondern auf den Ort ihrer Erteilung, ggf. also den, an dem die Vollmachtsurkunde ausgestellt wird.[624]

[624] OLG Stuttgart MDR 1981, 405; OLG München NJW-RR 1989, 663, 664; Dorsel, MittRhNotK 1997, 6, 13.

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