Rz. 183

Das Formstatut ist vor allem deswegen von Interesse, weil manche Rechtsordnungen die Formvorschriften für bestimmte Rechtsgeschäfte generell auf die Vollmacht zu ihrer Vornahme erstrecken, wohingegen das deutsche Recht von dem Grundsatz ausgeht, dass die Erteilung der Vollmacht nicht der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB). Weiterhin entscheidet das Formstatut u.a. auch darüber, ob eine (General-)Vollmacht, die unwiderruflich erteilt wurde, deshalb formbedürftig ist sowie ob eine aufgrund ihrer Unwiderruflichkeit formbedürftige, aber formlos erteilte Vollmacht als unwirksam oder unter Wegfall der Unwiderruflichkeit als wirksam anzusehen ist.[620]

[620] Dorsel, MittRhNotK 1997, 6, 13.

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