Rz. 344

Die Form von Rechtsgeschäften regelt Art. 11 Rom I-VO. Ein Schuldvertrag ist formgültig, wenn er alternativ die Formerfordernisse des Rechts, das auf ihn nach den Art. 3 ff. Rom I-VO zur Anwendung kommt, einhält oder aber diejenigen, die am Ort des Vertragsschlusses gelten. Zur Form zu zählen ist dabei v.a. die Frage, ob die Mitwirkung Dritter, z.B. eines Notars, erforderlich ist oder bloße Privatschriftlichkeit ausreichend ist, vielleicht sogar Formfreiheit besteht. Die Verweisung ist Sachnormverweisung, so dass insbesondere nicht relevant ist, wie das IPR am Abschlussort die Formfrage anknüpft. Ein deutsches Grundstück kann nach Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 Rom I-VO also auch im Ausland unter Einhaltung dortiger Formvorschriften veräußert werden.[1009]

 

Rz. 345

Zwar macht Art. 11 Abs. 5 Rom I-VO vom Alternativitätsgrundsatz eine Ausnahme, wenn obligatorische Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, betroffen sind und zwingende Formvorschriften am Belegenheitsort ohne Rücksicht auf den Abschlussort und das Vertragsstatut angewendet werden wollen. § 311b Abs. 1 BGB beansprucht solches für sich nach h.M. aber gerade nicht.[1010] Bei ausländischen Grundstücken setzen sich aber nicht selten über Art. 11 Abs. 5 Rom I-VO die Formerfordernisse des Belegenheitsstaates durch.[1011]

 

Rz. 346

Bei einem schuldrechtlichen Vertrag über ein ausländisches Grundstück kann durch die Wahl deutschen Rechts und/oder durch Abschluss im Inland § 311b Abs. 1 BGB zur Anwendung gelangen. Außerdem nimmt es die Rechtsprechung ohne Weiteres hin, dass bei Verträgen zwischen Deutschen im Inland über ausländischen Grundbesitz mit der stillschweigenden Rechtswahl deutschen Rechtes als Vertragsstatut dieses in Folge des Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 Rom I-VO auch für die Form gilt, selbst wenn der sonach anzuwendende § 311b Abs. 1 BGB im Einzelfall zur Formnichtigkeit führt.[1012] Die Heilungsvorschrift des § 311b Abs. 1 S. 2 BGB muss in derartigen Fällen derart modifiziert werden, dass Heilung eintritt, wenn das Eigentum nach der ausländischen Lex rei sitae übergegangen ist.[1013]

 

Rz. 347

Art. 11 Abs. 1 Rom I-VO ist für Schuldverträge wegen der dort gewährten Parteiautonomie (Art. 3 Rom I-VO) kein zwingendes Recht, so dass die Vertragsparteien insbesondere die Maßgeblichkeit der Ortsform ausschließen können.[1014]

[1009] RG RGZ 121, 154; RG IPRspr 31 Nr. 20; BGH AWD 1970, 564; MüKo-BGB/Martiny, Art. 4 Rom I-VO Rn 98; Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 28 Rn 153.
[1010] Schotten/Schmellenkamp/Fetsch, IPR, Rn 379; Erman/Hohloch, BGB, Art. 26 Anh II Art. 11 Rom I-VO Rn 10; a.A. für das Bauherrenmodell: Reithmann, in: FS Ferid, 1988, S. 363, 371; Reithmann/Martiny/Limmer, Internationales Vertragsrecht, Rn 976 ist bei Bauträgervertrag und Bauherrenmodell für eine Anwendung des Art. 9 Rom I-VO.
[1011] Vgl. Art. 119 Abs. 3 S. 2 schweizerisches IPRG: für ein Grundstück in der Schweiz richtet sich die Form nach schweizerischem Recht; spanisches Gesetz über ausländische Investitionen in Spanien: Erwerb spanischen Grundbesitzes nur durch spanischen Notar oder Konsul; vgl. Winkler, BeurkG, Einl. Rn 59.
[1012] BGH BGHZ 53, 189; BGH BGHZ 57, 337; BGH BGHZ 73, 391; OLG München NJW-RR 1989, 663; OLG Nürnberg NJW-RR 1997, 1484.
[1013] BGH BGHZ 52, 239; BGH BGHZ 73, 391; OLG München NJW-RR 1989, 663; OLG Düsseldorf NJW 1981, 529; Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 28 Rn 153.
[1014] BGH BGHZ 57, 337: Vereinbarung deutschen Rechts kann stillschweigender Ausschluss der Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB sein, auch wenn danach der Vertrag formunwirksam wird; Grüneberg/Thorn, BGB, Art. 11 Rom I-VO Rn 4, 8; MüKo-BGB/Spellenberg, Art. 11 Rom I-VO Rn 38 ff.

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