1. Widerspruch nach § 1139 BGB bei Darlehensbuchhypotheken

 

Rz. 73

Der Widerspruch schützt den Eigentümer gegen die aus § 1138 BGB drohenden Folgen der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die bis zur Darlehenshingabe bestehen. Er hat rückwirkende Kraft, wenn der Widerspruch aufgrund eines vor Ablauf eines Monats nach Hypothekeneintragung beim Grundbuchamt eingegangenen Antrags in das Grundbuch eingetragen wird.

 

Rz. 74

Voraussetzungen:

Einseitige Erklärung des Eigentümers in Form des § 29 GBO, dass das Darlehen nicht ausbezahlt worden ist (kein Nachweis und keine Glaubhaftmachung nötig) und Antrag des Eigentümers in Form des § 29 GBO,[189] weil kein Grund für Durchbrechung des Bewilligungsgrundsatzes besteht, also "gemischter Antrag" (§ 30 GBO) nötig ist; fristgerechter Eingang des Antrags beim Grundbuchamt;
Darlehensbuchhypothek (nicht Briefrecht, Grundschuld, Sicherungshypothek oder Hypothek für andere als Darlehensforderungen);
Grundbucheintragung des Widerspruchs, wobei mindestens aus der in Bezug genommenen Bewilligung die besondere Art dieses Widerspruchs erkennbar sein muss (am besten als "Widerspruch nach § 1139 BGB" oder "Widerspruch wegen unterbliebener Darlehenshingabe").
[189] Str., ebenso Demharter, GBO, § 30 Rn 4; MüKo-BGB/Lieder, § 1139 Rn 5; Bauer/Schaub/Schaub, GBO, § 30 Rn 19; a.A. formlos: Grüneberg/Herrler, BGB, § 1139 Rn 1; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2641; Bauer/Schaub/Lieder, AT C Rn 219.

2. Widerspruch nach § 1157 BGB

 

Rz. 75

Er schützt den Eigentümer gegen Verlust der eintragungsfähigen, aber nicht eingetragenen Einreden (§ 1137 BGB) im Falle des Überganges der Hypothek auf einen neuen Gläubiger, der die Einreden nicht kennt. Die Vorschrift gilt bei Grundpfandrechten aller Art, auch bei Eigentümergrundschulden.[190] Der Widerspruch geht mit dem Eigentum am Grundstück auf den neuen Eigentümer über.

 

Rz. 76

Voraussetzungen: Wie für Widerspruch des § 899 BGB; aus dem Grundbuchvermerk oder der in Bezug genommenen Bewilligung muss sich ergeben, dass und welche Einreden durch den Widerspruch geschützt werden sollen. Diesen besonderen Inhalt muss daher auch die Bewilligung haben. Der Eigentümer kann diesen Widerspruch, der nachträglich nur auf Bewilligung des Hypothekengläubigers oder einstw. Verfügung eingetragen werden darf, gleichzeitig mit der Eintragung der Hypothek für sich selbst bewilligen und beantragen.[191] Er kann sich z.B. gegen den Verlust von Einreden aufgrund eines AGB-Verstoßes gegenüber einem gutgläubigen Hypothekenerwerber schützen.[192]

[190] RGZ 135, 364.
[191] BGHZ 66, 341 (zu § 23 GBO).
[192] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2340; Ertl, DNotZ 1981, 149, 161.

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