Rz. 62

Der wirksame Widerspruch verhindert den gutgläubigen Erwerb des dinglichen Rechts, gegen das er gerichtet ist, durch Beseitigung der Fiktion des § 892 BGB, auf die sich ohne Eintragung des Widerspruchs nicht nur der Widerspruchsberechtigte, sondern auch jeder Dritte berufen kann.[174]

 

Rz. 63

Weitergehende materielle Wirkungen hat er nicht. Hinzuweisen ist aber auf die §§ 900 Abs. 1 S. 3, 902 Abs. 2, 927 Abs. 3 BGB. Der Widerspruch bewirkt keine Verfügungsbeschränkung und keine Grundbuchsperre,[175] beeinträchtigt weder das Bestehen[176] noch die Richtigkeitsvermutung des betroffenen Rechts.[177] §§ 879, 891, 892 BGB gelten für ihn nicht. Daher kommt ihm auch kein eigenes Rangverhältnis zu,[178] keine Vermutung der Richtigkeit[179] und kein Gutglaubensschutz bei Erwerb des Widerspruchs.[180]

 

Rz. 64

Der Widerspruch ist untrennbarer Bestandteil des von ihm geschützten dinglichen Rechts, teilt also dessen rechtliches Schicksal.[181]

[174] Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 5.
[175] RGZ 117, 351, 352; Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 17.
[176] BGHZ 25, 16, 26.
[177] BGH DNotZ 1970, 411, 412.
[178] RGZ 129, 124.
[179] Grüneberg/Herrler, BGB, § 899 Rn 7.
[180] RGZ 117, 352; BayObLGZ 1952, 26.
[181] BGH WM 1972, 384; RGZ 158, 40, 43; Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 22; Bauer/Schaub/Lieder, AT C Rn 244.

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