Rz. 62
Der wirksame Widerspruch verhindert den gutgläubigen Erwerb des dinglichen Rechts, gegen das er gerichtet ist, durch Beseitigung der Fiktion des § 892 BGB, auf die sich ohne Eintragung des Widerspruchs nicht nur der Widerspruchsberechtigte, sondern auch jeder Dritte berufen kann.[174]
Rz. 63
Weitergehende materielle Wirkungen hat er nicht. Hinzuweisen ist aber auf die §§ 900 Abs. 1 S. 3, 902 Abs. 2, 927 Abs. 3 BGB. Der Widerspruch bewirkt keine Verfügungsbeschränkung und keine Grundbuchsperre,[175] beeinträchtigt weder das Bestehen[176] noch die Richtigkeitsvermutung des betroffenen Rechts.[177] §§ 879, 891, 892 BGB gelten für ihn nicht. Daher kommt ihm auch kein eigenes Rangverhältnis zu,[178] keine Vermutung der Richtigkeit[179] und kein Gutglaubensschutz bei Erwerb des Widerspruchs.[180]
Rz. 64
Der Widerspruch ist untrennbarer Bestandteil des von ihm geschützten dinglichen Rechts, teilt also dessen rechtliches Schicksal.[181]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen