Rz. 57

Der Widerspruch ist kein dingliches Recht, aber ein sachenrechtliches Sicherungsmittel, das als "Schutzeintragung" den Widerspruchsberechtigten gegen die aus § 892 BGB drohenden Gefahren eines unrichtig eingetragenen anderen Rechts schützt.[167] Er ist keine Verfügungsbeschränkung und keine Grundbuchsperre. Er wird als grundbuchmäßiges Recht im Sinne der GBO behandelt.

 

Rz. 58

Gemeinsamkeiten bestehen mit den Widersprüchen nach §§ 1139; 1157 BGB und vor allem dem Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO.

[167] Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 4.

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