Rz. 98

Das BGB gibt keine Definition des Begriffs Dienstbarkeit. Auch altrechtliche Servituten sind grundsätzlich nach Dienstbarkeitsrecht zu behandeln, obwohl insoweit eine Eintragungspflicht nicht besteht. Im BGB geregelt sind:[262]

Grunddienstbarkeiten §§ 1018 ff. BGB: Sie geben nur dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks Rechte an einem anderen Grundstück;
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten §§ 1090 ff. BGB: Sie können nur bestimmten natürlichen oder juristischen Personen gegenüber einem anderen Grundstück zustehen;
Nießbrauch §§ 1030 ff. BGB: Er kann einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, an einer Sache, an einem Recht oder an einem Vermögensbegriff zustehen. Seinem Wesen nach ist er ebenfalls Dienstbarkeit.[263]

Die Dienstbarkeiten sind zu unterscheiden:

von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Eigentums.
von der Reallast. Die Dienstbarkeit gibt die Befugnis zur unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkung auf das Grundstück zum Zweck der Nutzung, während der Reallast Leistungen des Grundstückseigentümers verdinglicht. Eine Mischung aus Reallast und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit stellt das Altenteils- oder Leibgedingsrecht dar;[264]
vom Erbbaurecht. Die Dienstbarkeit gibt die Befugnis zur Nutzung mit einem sachlich engeren Umfang (bei der Grunddienstbarkeit) oder nur einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person (beim Nießbrauch) oder in beider Hinsicht (bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit);
von den grundstücksgleichen Berechtigungen des Landesrechts.[265]
von den öffentlichen Lasten. Diese sind nicht eintragungsfähig. Damit steht nicht im Widerspruch, dass die Begründung einer Dienstbarkeit von an sich öffentlich-rechtlichem Inhalt durch privatrechtlichen Begründungsakt möglich ist mit der Folge, dass dem Berechtigten jeweils ein Privatrecht erwächst.

Altrechtl. bayer. Forstrechte und Forstnebenrechte sind im Regelfall Grunddienstbarkeiten oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten.[266] Die Neubestellung ist untersagt.[267]

[262] Eingehend auch MüKo-BGB/Mohr, vor § 1018 Rn 14 ff.
[263] BayObLGZ 1972, 367 = Rpfleger 1973, 55.
[264] RGZ 152, 107; 162, 56.
[265] Zu den selbstständigen Gerechtigkeiten Staudinger/Weber, BGB, Vor §§ 1018–1029 Rn 10; NK-BGB/Otto, § 1018 Rn 14.
[266] BayObLG BayVerwBl 76, 570; BayObLGZ 1976, 58.
[267] Art. 33 ForstG v. 28.3.1852, BayBS IV 533; Art. 2 Abs. 1 ForstrechteG v. 3.4.1958, GVBl, 43; vgl. dazu auch BayObLG 1975, 70.

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