Rz. 15

Für den Anspruch auf Auflassung und Eigentumsverschaffung gilt:

Der "Anspruch auf Auflassung" ist auf Erklärung der Auflassung gerichtet und mit der wirksamen Erklärung der Auflassung erfüllt.[36] Der "Anspruch auf Eigentumsverschaffung" (z.B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) geht weiter und kann auch noch nach wirksamer Auflassung vorgemerkt werden und nach Eintragung des Eigentumsüberganges vorgemerkt bleiben, bis der Anspruchsberechtigte das von vormerkungswidrigen Verfügungen freie Eigentum erhält.[37]

 

Rz. 16

Die Bezeichnung "Auflassungsvormerkung" hat sich eingebürgert. Begrifflich zutreffender ist die Bezeichnung "Eigentumsvormerkung".[38]

 

Rz. 17

Schuldrechtlicher Anspruch und dingliches Recht: Die Bezeichnung "Recht" hat sich (begrifflich falsch) für viele schuldrechtliche Ansprüche eingebürgert, die keine dinglichen Rechte sind, zu nennen sind:

Ankaufs-, Options-, Grunderwerbsrecht (siehe Rdn 51);
Vorkaufsrecht, das entweder ein dingliches Recht (§§ 1094 ff. BGB) oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Vorkauf (§§ 463 ff. BGB; siehe hierzu Rdn 53) sein kann;
Wiederkaufs-, Rückkaufs-, Rückerwerbsrecht (siehe Rdn 54).

Deshalb ist in diesen Fällen die Bezeichnung "Vormerkung zur Sicherung des Ankaufsrechts (Wiederkaufs-, Vorkaufsrechts)" unzutreffend[39] und muss richtig lauten: "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus der Ankaufsvereinbarung (Wiederkaufs-, Rückerwerbs-, Vorkaufsvereinbarung; Verkaufsangebot)". Es handelt sich um eine Vormerkung für einen bedingten oder künftigen Anspruch, was im Eintragungsvermerk verlautbart werden kann, aber nicht muss.

[36] BayObLG DNotZ 1972, 233, 234.
[37] KG DNotZ 1971, 418, 420; BayObLG Rpfleger 1975, 395; Ertl, DNotZ 1977, 81, 89; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1486.
[38] Staudinger/Kesseler, BGB, § 883 Rn 113 ff.; Wörbelauer, DNotZ 1963, 580; 652; 718; Weirich, DNotZ 1982, 669.
[39] BayObLGZ 1967, 275 = Rpfleger 1968, 52, i.d.R. aber umdeutungsfähig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge