Rz. 68
Die Bildung von Bruchteilseigentum an einem selbstständigen WE-Recht ist nur zusammen mit der Veräußerung eines Miteigentumsanteils möglich, z.B. bei Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils unter Eheleuten, damit beide Miteigentümer zu je ½ des WE-Rechts werden. Vereinbarungen, wonach sie am Sondereigentum nicht oder mit einem anderen Bruchteil als am Gemeinschaftseigentum beteiligt werden soll, sind unzulässig. Eine Vorratsteilung ohne gleichzeitige Bildung neuer selbstständiger WE-Rechte (z.B. zur Quotenbelastung) ist nicht zulässig.[277]
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