Rz. 59
Da das Grundbuchamt außer in den im § 20 GBO genannten Fällen grundsätzlich nicht das dingliche Rechtsgeschäft prüft, ist schon wegen des Abstraktionsprinzips das Kausalgeschäft[109] für das Grundbuchamt ebenfalls nicht von Interesse. Ausnahmsweise ist das Grundbuchamt zur Prüfung des schuldrechtlichen Grundgeschäfts berufen, wenn das Kausalgeschäft nach dem Willen der Beteiligten für die Wirksamkeit oder den Inhalt verfahrensrechtlicher Eintragungsvoraussetzungen erforderlich ist. Das ist zu bejahen, wenn das Grundgeschäft oder einzelne schuldrechtliche Vereinbarungen
▪ | zum Inhalt des einzutragenden Rechts erhoben werden (vgl. § 2 Einl. Rdn 114) oder für dessen Auslegung bedeutsam sind (siehe § 2 Einl. Rdn 88), |
▪ | nach dem erklärten Willen der Beteiligten zur Voraussetzung des Entstehens oder Erlöschens eines dinglichen Rechts gemacht werden (dann als bedingtes Recht soweit zulässig),[110] |
▪ | Voraussetzung der Vormerkungsfähigkeit des schuldrechtlichen Anspruchs sind (vgl. § 6 Einl. Rdn 14 ff.), |
▪ | für die Wirksamkeit einer Vollmacht bedeutsam sind (siehe § 19 GBO Rdn 95) oder |
▪ | vom Grundbuchamt z.B. zur Frage des § 181 BGB, der Bewilligungsberechtigung des Vorerben,[111] der Erwerbsfähigkeit des Erwerbers (siehe § 20 GBO Rdn 49 ff.) oder öffentlich-rechtlicher Genehmigungspflichten[112] geprüft werden müssen.[113] |
Rz. 60
In den Fällen der so genannten Fehleridentität zwischen Kausal- und Erfüllungsgeschäft (insbes. bei § 138 BGB) hat das Grundbuchamt die Unwirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts und die Auswirkungen auf sachenrechtliche Erklärungen zu beachten.[114]
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