Leitsatz

Auch wenn es ein Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen über längere Zeit widerspruchslos hinnimmt, dass der Vermieter die erhöhte Miete von seinem Konto abbucht, liegt hierin nicht ohne weiteres eine Zustimmung zur Mieterhöhung.

 

Sachverhalt

Die Mieter einer Wohnung verlangen von einer Wohnungsgesellschaft die Rückzahlung von Miete. Die Mieter hatten eine Einzugsermächtigung erteilt, mit deren Hilfe die vermietende Gesellschaft die monatlichen Mieten vom Konto der Mieter eingezogen hat. Im Jahr 2007 erklärte die Vermieterin ein Mieterhöhungsverlangen und zog fort­­an den erhöhten Betrag ein. Eine Zustimmung zur Mieterhöhung erklärten die Mieter nicht. Im Jahr 2010 erklärte die Vermieterin eine weitere Mieterhöhung und verklagte die Mieter auf Zustimmung. Per Widerklage verlangen die Mieter nun die seit 2007 von ihrem Konto eingezogenen Beträge zurück, soweit diese die vor der Mieterhöhung 2007 vereinbarte Miete übersteigen.

Die Mieter haben der Mieterhöhung aus 2007 nicht dadurch zugestimmt, dass sie die Abbuchung des erhöhten Betrags widerspruchslos hingenommen haben: Das widerspruchslose Schweigen kann nicht nur als Zustimmung gedeutet werden.

Es hätte auch nahegelegen, dass ein Widerspruch der Mieter zunächst aus Rechtsun­kenntnis und der Sorge um den Bestand des Mietverhältnisses unterblieben ist.

Die Vermieterin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Rückforderung der Mieter nach längerer Zeit eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Sie hat sich ihrerseits treuwidrig verhalten, indem sie trotz fehlender Zustimmung der Mieter und ohne den Rechtsweg zu beschreiten die erhöhte Miete vom Konto der Mieter abgebucht hat. Schon allein wegen dieses vertrags- und treuwidrigen Verhaltens ist es der Vermieterin verwehrt, sich auf eine unzulässige Rechtsausübung der Mieter zu be­­rufen.

 

Link zur Entscheidung

LG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2011, 13 S 41/11.

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