Nach der Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Abnutzungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eingetreten sind, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Von dieser gesetzlichen Regelung wird jedoch üblicherweise vertraglich abgewichen und der Mieter zur Durchführung von bestimmten Renovierungsmaßnahmen, i. d. R. zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, verpflichtet. Eine solche Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nach der Rechtsprechung des BGH in bestimmten Grenzen zulässig.

Der Umfang der Schönheitsreparaturen bestimmt sich mangels anderweitiger Vereinbarungen nach § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV. Danach umfassen Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen. Daraus folgt, dass Schönheitsreparaturen z. B. nicht das Streichen der Wohnungsfenster von außen und der äußeren Seite der Wohnungseingangstür umfassen.

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