Leitsatz

Die Klägerin hatte keine eigentliche Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO erhoben und zunächst auf Auskunft und unbezifferte Leistung geklagt, sondern gleich neben der Auskunft Unterhalt in bezifferter Höhe verlangt. Die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihr nicht gewährt.

Die gegen den ablehnenden PKH-Beschluss von ihr eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die bezifferten Anträge neben der Auskunftsklage für zulässig.

Der Umstand, dass die Klägerin keine eigentliche Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO erhoben habe, sondern gleich neben der Auskunft Unterhalt in bezifferter Höhe verlange, stelle eine zulässige objektive Klagehäufung und bezüglich der Zahlungsklage eine Teilklage dar.

Die Zahlungsanträge seien trotz noch nicht vollständig erteilter Auskunft auch nicht mutwillig.

Wenn ein konkretes Monatseinkommen des Prozessgegners vorgetragen sei, sei ein Prozesskostenhilfeersuchen für eine Zahlungsklage nicht mutwillig, auch wenn nicht zuvor eine Auskunftsklage erhoben worden sei (OLG Hamm v. 25.5.1999 - 2 WF 156/99, FamRZ 2000, 838).

Dies müsse auch für die parallele Klageerhebung gelten.

In der Sache selbst bestehe für die Zahlungsanträge jedenfalls teilweise Erfolgsaussicht, so dass insoweit Prozesskostenhilfe zu gewähren sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2007, 18 WF 18/07

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