Leitsatz

  1. Sonderrechtsnachfolger haftet nicht für unterlassene Ausbaumaßnahmen des Voreigentümers
  2. Beschlussnichtigkeit bei inhaltlicher Regelungsunklarheit
 

Normenkette

§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Die Haftung für einen Wiederherstellungsanspruch, der darauf beruht, dass ein Wohnungseigentümer die bei einer Ausbaumaßnahme erforderliche Verstärkung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Deckenkonstruktion unterlassen hat, geht nicht auf dessen Sonderrechtsnachfolger über. Dieser haftet deshalb im Rahmen seines Miteigentumsanteils neben den übrigen Wohnungseigentümern lediglich auf Duldung der Beseitigung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (h.R.M.).
  2. Ein Eigentümerbeschluss ist wegen inhaltlicher Unklarheiten nichtig, wenn – wie hier – durch ihn einem Miteigentümer konstitutiv eine Verpflichtung zu baulichen Maßnahmen auferlegt wird, deren Umfang im Verhältnis zum Verantwortungsbereich der Gemeinschaft nicht klar umrissen ist, d.h., wenn die Unbestimmtheit auf einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit beruht bzw. ein Beschluss eine durchführbare Regelung nicht mehr erkennen lässt (h.R.M.).
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2004, 15 W 129/04OLG Hamm v. 23.9.2004, 15 W 129/04, ZMR 4/2005, 306

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