Leitsatz

Keine Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung gegenüber Hausgeldbeiträgen aufgrund einschränkender Aufrechnungsvereinbarung in der Gemeinschaftsordnung

 

Normenkette

§§ 16, 28 WEG; § 387 BGB

 

Kommentar

  1. Ist in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegenüber Hausgeldforderungen nicht zulässig sind, außer es handele sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, sind damit andere als unbestrittene bzw. anerkannte oder rechtskräftig titulierte Gegenansprüche von einer Aufrechnung ausgeschlossen. Eine – streitige – Behauptung, ein Anspruch sei von den Wohnungseigentümern anerkannt worden, deren Aufklärung eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich machen würde, genügt im Beitreibungsverfahren nicht, um eine Aufrechnung durchgreifen zu lassen.
  2. Die hier getroffene Vereinbarung bedeutet auch den Ausschluss einer Aufrechnungsmöglichkeit für etwaige Gegenansprüche aus Notgeschäftsführung, wenn z. B. ein Eigentümer für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch von einem Außengläubiger der Gemeinschaft in Anspruch genommen und gezwungen wird, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen. Wohnungseigentumsgerichte sind hier nicht befugt, auch ein solches in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenes Aufrechnungsverbot zu lockern. Für den einzelnen Eigentümer ist ein solcher vereinbarter Ausschluss auch nicht unzumutbar, da er lediglich bedeutet, dass die Gegenforderung gesondert – gegen die Gemeinschaft – gerichtlich geltend zu machen ist (vgl. hierzu im Einzelnen KG Berlin v. 25.6.2003, 24 W 328/02, FGPrax 2003, 212 und auch Niedenführ/Schulze, 7. Aufl., § 28 Rn. 142).
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt/M. v. 30.3.2006, 20 W 189/05OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2006, 20 W 189/05

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