Leitsatz

Trotz bereits erfolgter Anerkennung der Vaterschaft durch den neuen Partner seiner geschiedenen Ehefrau und deren Zustimmung zur Anerkennung erhob der Kläger Vaterschaftsanfechtungsklage, nachdem er zuvor vom Jugendamt aufgefordert worden war, seine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung kostenfrei durch Urkunde vor dem Jugendamt zu erklären.

Die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe für die Vaterschaftsanfechtungsklage wurde nicht bewilligt.

 

Sachverhalt

Der Kläger war mit der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten, der Kindesmutter, verheiratet. Die Ehe wurde mit Rechtskraft zum 15.8.2006 geschieden.

Während des laufenden Scheidungsverfahrens gebar die vormalige Ehefrau des Klägers am 5.6.2006 eine Tochter.

Der Lebensgefährte der Kindesmutter hat mit Urkunde des Jugendamts der Stadt Dessau am 6.2.2007 die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt.

Daraufhin übersandte das zuständige Jugendamt dem Kläger eine beglaubigte Abschrift der Urkunde und forderte ihn auf, seine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung kostenfrei durch Urkunde vor dem Jugendamt bis zum 6.3.2007 zu erklären.

Der Kläger hatte indessen bereits zuvor mit Schriftsatz vom 5.12.2006 Vaterschaftsanfechtungsklage erhoben und beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das AG hat den Antrag unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass für die Anfechtungsklage bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Kläger in einfacherer Weise durch Anerkennung der Zustimmungserklärung gem. § 1599 Abs. 2 BGB das Klageziel hätte erreichen können.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch das OLG vertrat die Auffassung, die Rechtsverfolgung des Klägers sei mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren sei ihm daher zu versagen.

Mutwillig sei eine Rechtsverfolgung u.a. dann, wenn das mit der Klage verfolgte Ziel einfacher und kostengünstiger erreicht werden könnte (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 232 ff.; Philippi, in: Zöller, 26. Aufl., § 114 ZPO, Rz. 30).

Nach § 1599 Abs. 2 BGB gelte der Kläger als damaliger Ehemann der Mutter entgegen der Vaterschaftsvermutung des § 1591 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht als Vater der während des laufenden Scheidungsverfahrens der Kindeseltern geborenen Beklagten, wenn ein Dritter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft nach §§ 1595, 1596 BGB anerkenne.

Ein solches Anerkenntnis sei von dem tatsächlichen Vater der Beklagten in der hierfür vorgesehenen Form fristgerecht erklärt worden. Demzufolge habe für den Kläger die Möglichkeit bestanden - sie bestehe im Übrigen nach wie vor - kostenfrei vor dem Jugendamt der Vaterschaftsanerkennung durch den tatsächlichen Vater gem. § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB zuzustimmen.

Im Hinblick auf die danach bestehende weit einfachere Möglichkeit, das tatsächliche Vater-Kind-Verhältnis kostenfrei außerprozessual feststellen zu lassen, stelle sich die Erhebung der umständlichen und kostenträchtigen Anfechtungsklage nach § 1599 Abs. 1 BGB als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO dar.

Der Einwand des Klägers, er habe erst durch das Schreiben des Jugendamtes vom 14.2.2006 von dem Anerkenntnis erfahren - somit erst nach Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage - könne keinen Erfolg haben. Ihm sei ohne weiteres zuzumuten gewesen, vor Erhebung einer Anfechtungsklage über die Kindesmutter mit dem tatsächlichen Vater Kontakt aufzunehmen, um dann die außerprozessuale Regelung des tatsächlichen Vater-Kind-Verhältnisses herbeizuführen.

Im Ergebnis habe das AG zu Recht die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, so dass die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.06.2007, 3 WF 197/07

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