Leitsatz

Die Parteien waren durch Urteil vom 2.8.2007 rechtskräftig geschieden worden. In der Berufungsinstanz stritten sie u.a. noch über die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von Trennungsunterhalts gem. § 1361 BGB. Die Ehefrau hatte mit Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 24.5.2007 Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gestellt. Dieser Antrag wurde vom OLG unter Datum vom 27.8.2007 zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, dem Antrag der Ehefrau auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne nicht entsprochen werden, da sie zum einen nicht dargelegt habe, dass sie nicht in der Lage sei, die für einen Anordnungsantrag erforderlichen Kosten aufzubringen. Zum anderen fehle die für eine Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses könne sich im vorliegenden Fall nur aus § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB ergeben. Danach seien sowohl zusammen lebende Ehegatten als auch getrennt lebende Ehegatten verpflichtet, einander Prozesskosten vorzuschießen. Dies gelte jedoch nicht für geschiedene Ehegatten (h.M., s. Wendl/Staudigl/Scholz, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 6 Rz. 22; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1360a Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rz. 67a, jeweils m.w.N.).

Die Parteien seien seit 2.8.2007 rechtskräftig geschieden. Der Umstand, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Ehefrau bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beim OLG eingegangen sei, ändere nichts daran, das ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss jetzt nicht mehr bestehe und nicht mehr zugesprochen werden könne. Für die Beurteilung der materiellen Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - soweit eine solche nicht stattfinde - der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.08.2007, 12 UF 80/07

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