Rz. 18

Die Art. 412–1 bis 412–8 CCCat regeln die Erbfähigkeit und sind auf jede Art der Erbfolge – testamentarische, gesetzliche und vertragliche – anwendbar. Die Erbfähigkeit wird grundsätzlich durch die Existenz des Rechtsnachfolgers im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bestimmt. Das heißt, der Erbe muss vor dem Todeszeitpunkt geboren sein und den Tod des Erblassers überleben oder aber in diesem Zeitpunkt bereits gezeugt sein und später geboren werden. Das gleichzeitige Versterben schließt Erbrechte aus, und es ist sogar ein 72-stündiges Überleben des Erben nötig, falls der Tod des Erblassers und nachverstorbenen Erben aufgrund desselben Ereignisses oder Grundes hervorgerufen wurde (Art. 211–2 CCCat). Die Annahme des Gezeugtseins schließt Geburten innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Erblassers ein (Art. 235–4 CCCat). In Fällen, in denen der Erblasser seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass post mortem eine künstliche Befruchtung stattfinden soll, erfüllen die Kinder diese Voraussetzung, die innerhalb einer Frist von 270 Tagen nach dem Tod, um 90 Tage verlängerbar, gezeugt werden (Art. 235–8 und 235–13 CCCat).

 

Rz. 19

In Bezug auf juristische Personen wendet das CCCat dieselbe Regelung an, d.h., die im Todeszeitpunkt bereits gegründeten Personen sind erbfähig. Gleichwohl ist ebenfalls vorgesehen, dass eine juristische Person, deren Gründung der Erblasser nach seinem Tod testamentarisch verfügt hat, Erbe sein kann und ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit mit Rückwirkung auf den Erbfall erbfähig ist.

 

Rz. 20

Die Erbfähigkeit ist im CCCat als Voraussetzung für die Erbenstellung, nicht aber für sonstige erbrechtliche Zuwendungen festgeschrieben. Um ein Vermächtnis erhalten zu können, muss der Begünstigte nicht bereits im Todeszeitpunkt existiert haben. Artikel 427–2 CCCat bestimmt, dass das Vermächtnis wirksam ist, wenn der Betreffende geboren wird, d.h., es steht unter einer aufschiebenden Bedingung.

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