Rz. 82

Entsprechend dem System der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft enthält das katalanische Recht die Regelung, dass die Annahme den Eintritt des Erben in die Position des Erblassers bewirkt (Art. 411–1 CCCat). Das heißt, dass dieser Universalerbe auch aller Schulden des Erblassers wird und für diese mit dem Nachlass, aber auch mit seinem eigenen Vermögen unbegrenzt haftet. Folge der Annahme ist daher die Vermischung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben.

 

Rz. 83

Dies erfolgt dann, wenn der Erbe die Erbschaft annimmt, ohne irgendeinen Vorbehalt formuliert zu haben. Das katalanische Recht erlegt dem Erben jedoch nicht die umfassende Haftung oder ultra vires hereditatis auf, sondern ermöglicht, die Vermischung der Vermögensteile zu verhindern und die Haftung für die Schulden des Erblassers auf den Nachlass zu begrenzen. Dies ist dann möglich, wenn der Erbe die Annahme mittels Aufstellung eines Inventars erklärt. Voraussetzung dafür ist, dass der Erbe den hierauf gerichteten Willen vor einem Notar manifestiert und dass das Bestandsverzeichnis innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der möglichen Erbannahme aufgestellt wird. Da in der Praxis Erben ein Inventar meistens im Zeitpunkt der Erbannahme aufstellen, hat das CCCat die Haftungsbeschränkung auf diese Fälle erweitert. So ist seit 2009 die Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers auf den Nachlass auch dann begrenzt, wenn der Erbe nicht ausdrücklich die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, solange das Inventar innerhalb von sechs Monaten seit dem Erbanfall aufgestellt wird. Falls dies nicht im vorgeschriebenen Zeitraum geschieht, wird vermutet, dass das Erbe ohne Vorbehalt angenommen wurde.

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