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In Bezug auf die Testierfähigkeit bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen katalanischem und dem spanischen Recht. Sie beginnt mit vierzehn Jahren, wenn auch auf notarielle Testamente beschränkt. Für eigenhändige Testamente beginnt sie mit achtzehn Jahren oder mit der Emanzipation für minderjährige Kinder. Das Gesetz geht vom Bestehen der Testierfähigkeit als dem gesetzlichen Regelfall aus (Art. 421–3 CCCat), der nur durch Alter und mangelnde natürliche Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung begrenzt wird. Daher kann der Notar Personen, die gerichtlich für testierunfähig erklärt wurden, die Errichtung eines Testaments bewilligen, wenn sie im Zeitpunkt der Errichtung einen lichten Moment oder ausreichende natürliche Einsichtsfähigkeit haben. Hierfür muss die Einsichtsfähigkeit von zwei Ärzten in einem dem Testament beizufügenden Bericht bestätigt werden (Art. 421–9 CCCat).[17]

[17] In der Praxis müssen die Gerichte über die Ungültigkeit des Testaments wegen Fehlens der Einsichtsfähigkeit des Testierenden im Zeitpunkt der Errichtung entscheiden, und die Parteien müssen im Prozess die grundsätzliche Annahme des Bestehens der Testierfähigkeit als Regelfall widerlegen, vgl. die Urteile des Obersten Gerichtshofs von Katalonien (Tribunal Superior de Justícia de Catalunya – TSJC) vom 21.6.1990 (RJ 1994/9031), 1.10.1991 (RJ 1992/3908), 1.7.1999 (RJ 2000/8030), 28.2.2000 (RJ 2001/8161), 4.2.2002 (RJ 2002/6966), 16.10.2003 (RJ 2003/8210), 27.9.2007 (RJ 208/383), 17.10.2011 (RJ 2012/2240) und 8.5.2014 (RJ 2014/3737).

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