Rz. 40

Sect. 267 (1) CBCA überlässt es dem Director als Registrierungsbehörde, die Form von Bekanntmachungen und Registrierungen festzulegen, solange sichergestellt ist, dass benötigte bzw. registrierte Informationen innerhalb angemessener Zeit in lesbarer Form zur Verfügung gestellt werden können. Die elektronische Registrierung bzw. Archivierung ist ausdrücklich vom Gesetz zugelassen. Die Gründung einer Gesellschaft wird in der "Federal Gazette" bekanntgegeben, desgleichen Änderungen der Articles of Incorporation (Umfirmierung, Sitzverlegung u.Ä.).

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