Rz. 8

Eine Mindestzahl an Gesellschaftern ist nicht vorgeschrieben. Soweit Gesellschafter eine natürliche Person ist, darf im Hinblick auf sie kein Disqualifikationsgrund vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn ein Gründer jünger als 18 Jahre ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn er gemäß Feststellung eines kanadischen oder ausländischen Gerichts unzurechnungsfähig bzw. nicht geschäftsfähig wäre.

Beschränkungen in Bezug auf die Beteiligung von Ehegatten an Gesellschaften bestehen grundsätzlich nicht. Jeder Ehegatte kann ohne Zustimmung des anderen eine Gesellschaft gründen bzw. Anteile daran erwerben. Auch können Ehegatten gemeinsam eine GmbH gründen und getrennt Anteile übernehmen. Einschränkungen gibt es allenfalls bei Verfügungen, die aus güterrechtlicher Sicht von Bedeutung sein können, z.B. mit Blick auf die Grundsätze des "Matrimonial Home"; hierbei handelt es sich allerdings nicht (vgl. § 1371 BGB) um gesellschaftsrechtliche Regelungen oder Besonderheiten.

Disqualifikationsgründe für die Beteiligung von juristischen Personen an der Gründung einer Kapitalgesellschaft bestehen nicht ausdrücklich; bei analoger Anwendung der für natürliche Personen geltenden Regelungen ist jedoch anzunehmen, dass eine in Insolvenz befindliche Gesellschaft nicht Gründungsgesellschafterin einer anderen Gesellschaft werden kann.

Da das kanadische Recht – wie eingangs dargestellt – nicht zwischen personalistisch und kapitalmäßig geprägten Kapitalgesellschaften differenziert und hierfür unterschiedliche Regelungswerke (wie im deutschen Recht das GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz) bereit stellt, gibt es grundsätzlich keine Höchstzahl der Gründungsgesellschafter wie auch der späteren Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Auch für ausländische Gründer sind Sonderregelungen oder -anforderungen nicht vorgesehen. Anderweitige gesetzliche Regelungen können jedoch eine Rolle spielen, weil die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten (z.B. Rundfunk, Presse) eine Lizenz erfordert, die nur kanadisch beherrschten Unternehmen gewährt wird. Ein Verstoß gegen solche Regelungen führt nicht zur Unwirksamkeit der Gründung, wohl aber zur Versagung der Lizenz.

 

Rz. 9

Das Provinzrecht sieht teilweise besondere Arten von Gesellschaften vor, so regelt z.B. Sect. 3.2 (2) OCBA die Voraussetzungen einer "Professional Corporation", etwa einer Anwalts- oder WP-Gesellschaft. In einer solchen dürfen nur Angehörige einer Berufsgruppe als Gesellschafter beteiligt sein und auch ihre Direktoren und Gesellschafter müssen zugleich Gesellschafter sein, so dass das Management damit ebenfalls in den Händen von Berufsträgern liegen muss. Die für ihre Gesellschafter einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen sind auch von der Gesellschaft einzuhalten. Der Gesellschaftszweck, der sonst bei Gründung einer Gesellschaft nicht näher definiert sein muss, muss im Falle einer Professional Corporation in den Articles of Incorporation auf die berufsrechtlich zulässigen Zwecke beschränkt werden. Erkennbar im Geschäftsverkehr sind solche Gesellschaften durch den zwingend vorgeschriebenen Namenszusatz "Professional Corporation" oder "Société professionelle". Zur Erzielung einer Haftungsbegrenzung ist diese Gesellschaftsform nur bedingt geeignet, da entgegen der Grundregel von Sect. 92 (1) OCBA kein Gesellschafter von seiner in anderen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Berufshaftung befreit wird (Sect. 3 [4] OCBA).

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