Rz. 81

Sect. 10 (5) CBCA schreibt zwingend die lesbare Angabe des Namens der Gesellschaft auf allen Verträgen, Rechnungen, Wertpapieren, Schecks, Wechseln sowie Bestellungen von Waren bzw. Dienstleistungen vor. Die Gesellschaft darf unter einer abweichenden Bezeichnung Geschäftstätigkeiten entfalten, wenn diese Bezeichnung als Firmenname zulässig wäre. In diesem Fall darf jedoch ein auf die Haftungsbeschränkung hinweisender Zusatz nicht verwendet werden, da andernfalls der Eindruck entstehen könnte, es handele sich um eine Gesellschaft mit einem anderen als ihrem richtigen Namen (Sect. 10 [6] CBCA). Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; darüber hinaus kann durch gerichtliche Anordnung die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben angeordnet werden (Sect. 251, 252 [1] CBCA).

Weitere Vorschriften zum Außenauftritt bestehen nicht; insbesondere erfolgt keine Angabe einer Registrierungsnummer auf den Geschäftsbriefen.

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