Rz. 91

Solange keine Insolvenz der Gesellschaft vorliegt, die zur Anwendung des Bankruptcy and Insolvency Act führt, richtet sich die Auflösung der Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Gesellschaftsgesetz (CBCA, OCBA u.a., vgl. Sect. 208 CBCA).

 

Rz. 92

Der Auflösung der Gesellschaft ("dissolution") geht ihre Liquidation, die Veräußerung des Anlagevermögens, voraus. Hat eine Gesellschaft noch keine Anteile ausgegeben, so kann sie jederzeit durch Beschluss ihrer sämtlichen Direktoren aufgelöst werden (Sect. 210 [1] CBCA). Erleichterte Auflösungsmöglichkeiten bestehen auch in Fällen, in denen die Gesellschaft noch kein Vermögen und keine Verbindlichkeiten erworben hat (Sect. 210 [2] CBCA) oder wenn die Gesellschafter mit ⅔-Mehrheit aller (auch der sonst nicht stimmberechtigten Gesellschafter) abgegebenen Stimmen die Direktoren angewiesen haben, die Vermögenswerte der Gesellschaft zu veräußern und ihre Verbindlichkeiten zu tilgen (Sect. 210 [2] CBCA) oder wo dies bereits geschehen ist (Sect. 210 [3] CBCA).

 

Rz. 93

Der Vorschlag zur Auflösung kann von jedem Direktor und jedem stimmberechtigten Gesellschafter ausgehen (Sect. 211 [1] CBCA). Ist die Auflösung mit ⅔-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter beschlossen worden, so ist die Absicht der Auflösung der Registrierungsstelle, dem Director, anzuzeigen, der daraufhin ein "Certificate of Intent to Dissolve" ausstellt (Sect. 211 [4] und [5] CBCA).

Nach Ausstellung dieser Urkunde muss die Gesellschaft ihren Betrieb einstellen, alle ihr bekannten Gläubiger informieren und die zur Liquidation notwendigen Maßnahmen einleiten (Sect. 211 [6], [7] CBCA). Auf Antrag des Director der Registrierungsbehörde oder einer betroffenen Person kann die Liquidation der gerichtlichen Aufsicht unterstellt werden (Sect. 211 [8] CBCA).

Der Auflösungsbeschluss ist widerruflich; nach Anzeige eines widerrufenen Beschlusses beim Director kann die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen. Anderenfalls zeigt sie die Beendigung der Liquidation beim Director an, der daraufhin eine Urkunde ausstellt; mit deren Ausstellungsdatum ist die Gesellschaft erloschen (Sect. 211 [16] CBCA).

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