Rz. 9

Die Befreiung beschränkt sich auf die Versicherungspflicht des landwirtschaftlichen Unternehmers, dessen Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 oder Lebenspartners nach dem LPartG.

Die Befreiungsmöglichkeit ist tätigkeitsbezogen. Sie stellt nur diejenigen Tätigkeiten von der Versicherungspflicht frei, die mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen in wesentlichem Zusammenhang stehen. Das sind die unmittelbar der Bodenbewirtschaftung dienenden Tätigkeiten wie Säen, Pflügen, Drainieren, Bewässern, Schädlingsbekämpfung, Ernten, Beschneiden (BSG, Urteil v. 26.4.1963, 2 RU 242/59, BSGE 19 S. 117), aber auch die sich notwendig anschließenden Arbeiten, beispielsweise Einfahren, Dreschen, Lagern, Trocknen und abschließend auch absatzbezogene Handlungen, insbesondere das Abfüllen in Säcke und der Abtransport zum Kunden (BSG, Urteil v. 22.10.1975, 8 RU 140/74, SozR 2200 § 776 Nr. 1).

Darüber hinaus werden auch die Tätigkeiten für Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 124 von der Versicherungspflicht befreit (BSG, Urteil v. 27.1.1976, 8 RU 106/75, SozR 2200 § 776 Nr. 2), wobei dieser Fallgestaltung bei Kleinbetrieben kaum Bedeutung zukommen wird.

 

Rz. 10

Eine Versicherung des landwirtschaftlichen Unternehmers, dessen Ehegatten oder Lebenspartners nach dem LPartG nach anderen Vorschriften bleibt von der Versicherungsbefreiung unberührt. Eine Nebentätigkeit oder Mehrfachtätigkeit des befreiten Unternehmers oder seines Ehegatten unterliegt der Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regeln. Dazu zählen insbesondere die nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten, die in der Veredelung landwirtschaftlicher Produkte durch Be- oder Verarbeitung bestehen: Mahlen des Korns, Einkochen von Früchten, Herstellen von Würsten oder Zuckerherstellung aus Zuckerrüben, selbstverständlich erst recht eine in der Industrie oder in einem anderen Unternehmen ausgeübte Tätigkeit.

 

Rz. 11

Auch andere im Unternehmen Tätige bleiben nach den allgemeinen Regeln versicherungspflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 2 Abs. 2, wenn nicht § 4 Abs. 4 eingreift).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge