2.1 Keine flächenbezogene Unfallversicherungspflichtgrenze landwirtschaftlicher Unternehmen

 

Rz. 4

Die Befreiungsmöglichkeit nach § 5 setzt die Versicherungspflicht und damit das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Abgrenzung zu Kleingärten, privater Gartennutzung und Hobby voraus. Die Rechtsprechung zur RVO hatte bisher keine Mindestgröße landwirtschaftlicher Unternehmen anerkannt, aber eine Bagatellgrenze bejaht, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschritt (BSG, Urteil v. 12.6.1989, 2 RU 175/88, HV-Info 1989 S. 2026; BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 30/88, BSGE 64 S. 252; offengelassen: BSG, Urteil v. 6.5.2003, B 2 U 37/02 R, Die Beiträge, Beilage 2003 S. 347; BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 2 U 51/02 R, n. v.; Sauer, SdL 1996 S. 15, 28). Die gesetzliche Systematik in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung spreche dafür, dass auch Zwergunternehmen versicherungspflichtig seien (BSG, Urteil v. 6.5.2003, B 2 U 37/02 R; BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 30/88, BSGE 64 S. 252). Infolgedessen hat sie maßgeblich auf den Arbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung abgehoben.

Einerseits hat das BSG (Beschluss v. 25.10.1989, 2 RU 99/89, HV-Info 1990 S. 411) das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens in dem Fall, dass auf einem 350 m2 großen Grundstück 7 alte Obstbäume (Ruinen) standen und das Gras gelegentlich gemäht wurde, ohne es weiter zu nutzen, verneint. Andererseits bejahte das BSG (BSG, Urteil v. 10.12.1957, 2 RU 320/55, SozR Nr. 1 zu § 915 RVO a. F.) das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens bei einem Grundstück von 440 m², auf welchem eine Ziege, 5 Hühner und ein Schwein gehalten wurden und das gewonnene Fleisch eingekocht wurde. Die Praxis der Instanzgerichte und Unfallversicherungsträger folgte dieser Rechtsprechung (vgl. Sächsisches LSG, Urteil v. 22.5.2002, L 2 U 183/00, n. v.; Mell, in: Wannagat, SGB VII, § 123 Rz. 25; Graeff, in: Hauck, SGB VII, § 123 Rz. 14). Das Reichsversicherungsamt hat in seiner Rechtsprechung ab einer Obergrenze von maximal 2.500 m2 sogar die Annahme eines versicherungsfreien Hausgartens ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Mit dem Urteil des BSG v. 7.12.2004 (B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 Rz. 18 f.) wurde diese Rechtsprechung aufgegeben (vgl. auch Koch, jurisPR-SozR 17/2005 § 182 SGB VII). Aus § 5 ergibt sich, dass selbst kleinste Grundstücke, welche die Fläche von 0,25 ha unterschreiten, grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegen (ebenso: Fordey, jurisPK-SGB VII, Rz. 8). Die Notwendigkeit einer Bagatellgrenze, die mit dem Zweck der Unfallversicherung begründet worden war, sei angesichts der Befreiungsmöglichkeit nach § 5 und der Präzisierung des Begriffs "Kleingarten" in § 123 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr erforderlich. Es besteht daher nach der Rechtsprechung des BSG eine widerlegbare Vermutung der Unternehmereigenschaft.

 

Beratungshinweis:

Ist die Unternehmereigenschaft zweifelhaft, empfiehlt sich in der anwaltlichen Beratung das Begehren eines Negativatests beim zuständigen Unfallversicherungsträger, ggf. verbunden mit dem (vorsorglichen) Antrag auf Befreiung nach § 5, soweit die Unternehmereigenschaft bejaht wird.

2.2 Voraussetzungen der Versicherungsbefreiung

2.2.1 Landwirtschaftliche Unternehmer i. S. d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 und ihre Ehegatten

 

Rz. 6

In sachlicher Hinsicht muss ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, wozu 3 Voraussetzungen erforderlich sind:

 
1. der allgemeine Unternehmerbegriff, der keiner Gewinnerzielungsabsicht bedarf (vgl. dazu auch Sächsisches LSG, Urteil v. 22.5.2002, L 2 U 183/00, n. v.),
2. Grund und Boden als Betriebsbestandteil und
3. der Zweck der planmäßigen Gewinnung organischer Naturerzeugnisse.

Die Befreiungsmöglichkeit ist auf landwirtschaftliche Unternehmer i. S. d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 und ihre Ehegatten beschränkt. Die anderen landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 wie beispielsweise Unternehmer von reinen Zucht- oder Mastbetrieben können ebenso wenig von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen wie landwirtschaftliche Lohnunternehmer.

 

Beispiele:

Von der Norm erfasst sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

Kraft gesetzlicher Anordnung in § 123 Abs. 2 sind die Haus- und Ziergärten sowie andere Kleingärten i. S. d. Bundeskleingartengesetzes keine landwirtschaftlichen Unternehmen. Darunter werden die sog. Sozial- oder Schrebergärten, Gartenkolonien oder Laubenpieper verstanden.

Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt (§§ 1310 ff. BGB). Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1313 Satz 2 BGB). Die geschiedene Ehefrau ist von der Vorschrift nicht erfasst.

Der Sinn und Zweck der Norm, einerseits der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rechnung zu tragen und andererseits die Entscheidung über die Schutzbedürftigkeit dem Unternehmer selbst zu überlassen, würde auch eine ...

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