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Weil sich die Person des Reeders in der Unfallversicherung, im Gegensatz zum zweigliedrigen seehandelsrechtlichen Begriff (§ 484 HGB), der Eigentum und Erwerbszweck durch Seefahrt verlangt, allein durch das Eigentumsrecht am Seeschiff bestimmt, sind Eigentümer von Privatjachten ebenso wie von Handels-, Fracht- oder Kreuzfahrtschiffen Reeder. Nur die nicht zur Besatzung gehörigen Reeder sind von der Versicherung ausgeschlossen. Ist der Reeder jedoch zugleich Besatzungsmitglied an Bord eines Seeschiffes, ist er nach § 3 pflichtversichert. Allen nicht nach § 3 pflichtversicherten Reedern steht die freiwillige Versicherung nach § 6 offen. Die im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen familiären Mitarbeit in der Reederei tätigen Ehegatten sind ausgeschlossen.

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