Rz. 3

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 haben die Träger der GUV für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind.

2.1.1 Verpflichtung

 

Rz. 4

Bei § 23 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine Vorschrift, deren Pflichteninhalt die Träger der GUV zu erfüllen haben. Diese Pflicht besteht nur gegenüber solchen Personen, die dem Unternehmen angehören (Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 Satz 2) und die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Dem Unternehmen gehören nicht nur die Personen an, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit ihm dort tätig sind. Hierzu zählen auch solche Personen, die als sog. Leiharbeitnehmer eine Beschäftigung ausüben.

2.1.2 Aus- und Fortbildung

 

Rz. 5

Bei der Ausbildung i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Bereich der Prävention nach dem Recht der GUV. Demgegenüber geht es bei der Fortbildung um die Fortsetzung organisierten Lernens nach dem Abschluss des Ausbildungsabschnitts. Maßgeblich für die (in diesem Zusammenhang rein akademische) Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildung ist ein funktionaler Maßstab, nämlich die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots, mithin der Inhalt der konkreten Maßnahme im Hinblick auf den angestrebten Erfolg.

2.1.3 Erforderlichkeit

 

Rz. 6

Die in § 23 Abs. 1 Satz 1 begründete Pflicht der Träger der GUV beschränkt sich allerdings auf die erforderliche Aus- und Fortbildung. Mithin müssen sie von allen geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nur solche anbieten, die im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel namentlich mit den geringsten Kosten verbunden sind.

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