Rz. 20

Weiterhin werden auch die ursächlich auf der Hilfeleistungshandlung beruhenden Aufwendungen ersetzt, wenn sie der Nothelfer den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Grundsätze der § 683 und § 670 BGB können herangezogen werden (vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 13 Rz. 7). Es ist deshalb ein subjektiv objektiver Maßstab anzulegen und zu fragen, was durfte der Helfer in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände objektiv für erforderlich halten. Dabei sind die Eilbedürftigkeit der Entscheidung, Zeitdruck, Aufregung etc. zu berücksichtigen (im Ergebnis ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 13 Rz. 5; Schmitt, SGB VII, § 13 Rz. 3).

 

Rz. 21

Unter Aufwendungen sind wie im bürgerlichen Recht alle freiwilligen Vermögensopfer zu verstehen. Das sind in erster Linie die erfolgreichen Aufwendungen. Aber darüber hinaus werden auch alle weiteren Aufwendungen ersetzt, gleichgültig, ob der Erfolg trotz optimaler Bemühungen nicht eingetreten ist oder bereits die Hilfeleistung objektiv nicht zum Erfolg führen konnte. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Hilfeleistung dem Nothelfer nach seiner subjektiven Einschätzung notwendig erscheinen durfte. Begrenzt wird die subjektive Sicht des Helfers durch das Erfordernis sorgfältiger Prüfung aller dem Helfer objektiv im Zeitpunkt der Disposition erkennbaren Umstände. Dabei ist nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 352/74 S. 17 zu § 765a RVO) "nicht engherzig" zu verfahren: Zeitdruck, Aufregung, fehlende Fachkenntnisse etc. müssen zugunsten des Helfers berücksichtigt werden (im Ergebnis ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 13 Rz. 5; Schmitt, SGB VII, § 13 Rz. 3).

 

Beispiele:

  • Der Helfer kauft Werkzeuge, um den Verunglückten zu befreien.
  • Der Nothelfer benutzt seinen Feuerlöscher, um den Brand zu löschen.
  • Kosten des Handy-Telefonats bei der Rettungsleitstelle oder dem Notarzt.
  • Alle Geldaufwendungen im Rahmen länger dauernder Verfolgungen nach einem Raubüberfall: die Reisekosten selbst, Ausgaben für Benzin, Lebensmittel etc., auch wenn der Verfolgte zum Schluss entkommt.
  • Der Nothelfer zerreißt nach einem Autounfall sein Hemd, um einen stark blutenden Verletzten zu verbinden. In der Eile hatte er übersehen, dass in seinem Verbandskasten noch Mullbinden vorhanden waren.
  • Infolge der lebensrettenden Mund-zu-Mund-Beatmung versäumt der Unternehmer einen wichtigen Termin und die Konkurrenz erhält den Zuschlag. Der Unternehmer erhält Ersatz des Verdienstausfalles; die eigene Arbeitskraft an sich ist keine ersatzfähige Aufwendung.
  • Der Rechtsanwalt erleidet einen Entgeltausfall, weil er aus Anlass der Rettung einen Termin nicht wahrnehmen kann, für welchen er Stundenhonorar vereinbart hat.

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