Rz. 7

Die Haftung des Vertreters selbst ergibt sich unmittelbar aus §§ 105, 107, 110 oder, wenn er nicht privilegiert ist, aus § 116 SGB X (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 111 Rz. 4). Diese Haftung bleibt auch in Bezug auf § 110 unberührt. Die Haftung des Unternehmens tritt neben die des Vertreters, so dass beide als Gesamtschuldner einstehen müssen (Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 111 Rz. 11; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O., Rz. 5; Hillmann, in: jurisPK-SGB VII § 111 Rz. 13).

 

Rz. 8

Der Umfang der Haftung entspricht dem des § 110. Das betrifft auch die Ermessensentscheidung nach § 110 Abs. 2 (Kater/Leube, SGB VII, § 111 Rz. 4; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 111 Rz. 10). Dabei ist jedoch auf die Vermögenslage des Unternehmens abzustellen (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 111 Rz. 6; Hauck/Kranig, SGB VII, § 111 Rz. 9).

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