Rz. 6

Bei Zusammenstößen mehrerer Seeschiffe auch unterschiedlicher Unternehmer, für die aber die See-Berufsgenossenschaft (seit 1.1.2009: Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft) zuständig ist, gelten §§ 104 und 105 entsprechend. Im Falle eines solchen Zusammenstoßes fingiert Abs. 2 die Zugehörigkeit aller Besatzungsmitglieder aller betroffenen Schiffe zum selben Betrieb. Alle Besatzungsmitglieder aller Schiffe gelten als für alle betroffenen Unternehmer (Reeder) tätig. Das Merkmal der Zugehörigkeit zur See-Berufsgenossenschaft bedingt, dass die Vorschrift keine Anwendung findet bei Zusammenstößen mit Binnenschiffen und ausländischen Schiffen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 107 Rz. 7; Lauterbach/Göttsch, SGB VII, § 107 Rz. 10) und mit Schiffen des Bundes (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 107). Das Merkmal des Zusammenstoßes ist eng auszulegen. So greift die Vorschrift nicht bei im Hafen liegenden Schiffen, auf denen ein Brand ausgebrochen ist (Lauterbach/Göttsch, SGB VII, § 107 Rz. 8; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 107 Rz. 7).

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