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Insgesamt ist festzustellen, dass durch die Teilneuregelung des Rechts der Rechtsträger des Privatrechts, die den Rechtsformzusatz kaisha tragen, sich das japanische Gesellschaftsrecht noch weiter vom deutschen Recht entfernt hat. Das gilt nicht nur für die Abschaffung der GmbH, sondern vor allem wegen des Einziehens neuer Organstrukturen in das Recht der Aktiengesellschaft und Einführung eines neuen Rechtsträgers, der gōdō gaisha, der der deutschen Rechtsordnung fremd ist. Dadurch verliert das japanische Gesellschaftsrecht für den deutschen Betrachter den einstmals vorhandenen Vorteil leichten Verstehens.

Die hiesige rein gesellschaftsrechtliche Darstellung vermag die Wahl der richtigen Rechtsform für das Japanengagement zwar zu erleichtern, reicht dafür aber noch nicht aus. Insoweit sind vielmehr das Finanzrecht für die Bedingungen der Fremdfinanzierung, das Kapitalmarktrecht für die Instrumente der direkten Finanzierung, das Recht der Rechnungslegung für den Jahresabschluss und andere Dokumente, das Steuerrecht für die steuerlichen Belastungen, das Außenwirtschaftsrecht für evtl. Beschränkungen der Investitionsmöglichkeiten und das Familienrecht bei Anteilsinhaberschaft von Ehegatten, nicht-ehelichen Partnern und Familienmitglieder mit ins Blickfeld zu nehmen.

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